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Kleingewerbe

Wer neu anfängt ist meist Kleingewerbetreibender. Ein Kleingewerbetreibender ist ein Gewerbetreibender, also kein Freiberufler, dessen Geschäftsbetrieb noch so übersichtlich ist, dass er nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen werden muss. Damit entfällt auch die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung, das ist die sogenannte doppelte Buchführung. Und damit muss man auch keine Bilanzen erstellen. Freiwillig kann sich jeder Kleingewerbetreibende ins Handelsregister eintragen lassen, er ist dann eingetragener Kaufmann „e.K.“ . Der Eintrag als Kaufmann in das Handelsregister kann seriös wirken. Als Kaufmann ist man aber dann auch zur aufwendigen kaufmännischen Buchführung verpflichtet. Die Kosten für die kaufmännische Buchführung durch einen Steuerberater betragen monatlich etwa 250 €, gemessen an einem Jahresumsatz von 260.000 €. In diesem Betrag ist aber die Jahresabschlussbilanz noch nicht drin.

In das Handelsregister muss sich der Gewerbetreibende eintragen lassen, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts­betrieb erfordert. Das bedeutet nicht anderes als das Erreichen eines gewissen Grades an Größe und Komplexität oder noch anders ausgedrückt, das Unternehmen ist „erwachsen“ geworden und man wird jetzt als Kaufmann und nicht mehr als Kleingewerbetreibender angesehen. Wann das soweit ist, kommt auf die Betrachtung des gesamten Unternehmens an. Darauf kommt es an:

· Jahresumsatz / Gewinn, die häufig genannten Summen von 260.000 € Jahresumsatz oder 25.000 € Jahresgewinn sind nur Orientierungswerte und keine festen Grenzen. Diese Zahlen stammen aus der Abgabenordnung (genau § 141 AO) und regeln die steuerliche Pflicht ab wann Bilanzen zu erstellen sind.

· Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge, d.h. z.B. viele Kunden, großer Aufwand bei der Kalkulation, typisch kaufmännische Geschäfte wie ausgeben oder akzeptieren von Wechseln;

· Umfang und Häufigkeit der Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit, dies meint nicht das Gründungsdarlehn oder das überzogene Dispo-Konto, sondern das Finanzieren einzelner Geschäfte durch die Bank wie etwa die Anschaffung eines größeren Warenbestandes;

· Zahl der Beschäftigten

· Höhe des eingesetzten Kapitals, z.B. der Wert des Warenbestandes

Für die Frage, ob ich mich in das Handelsregister eintragen lassen muss, wird häufig nur auf den Umsatz bzw. den Jahresgewinn abgestellt. Meistens wird dazu § 141 der Abgabenordnung (AO) herangezogen, der bestimmt, dass Gewerbetreibende mit einem Jahresumsatz von mehr als 260.000 € oder 25.000 € Gewinn bilanzieren müssen. Das ist nicht richtig, denn in das Handelsregister muss nur der eingetragen werden, dessen Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Der Umfang, also Umsatz bzw. Gewinn, ist nur einer von zwei erforderlichen Voraussetzungen für den Pflichteintrag in das Handelsregister. Es muss auch die Art des Unternehmens die Eintragung erforderlich machen. Wer aber schon aus steuerrechtlichen Gründen zur doppelten Buchführung und zur Erstellung von Bilanzen gezwungen ist, für den ist die Eintragung in das Handelsregister nur noch ein kleiner Schritt.

 
Seiten : 1
hinzugefügt am : 16.04.2005
Autor : na
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