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Tutorials Marken Schutz

 

Marken Schutz

Alle geschäftlichen Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen), die geeignet sind, gewerbliche Unternehmen zu individualisieren und zu unterscheiden, genießen Rechtsschutz nach den Vorschriften des Namens-, Wettbewerbs- und Markenrechts.

Schutzfähig sind:
- der bürgerliche Name des Inhabers
- die Firma des Einzelkaufmanns, der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft
- die Namen juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Vereine
- Wappen und Vereinsembleme
- besondere Geschäftsbezeichnungen (Beispiele: Adler-Apotheke, Schiller-Theater, Hotel Königshof, Boutique Madame u.ä.)
- Waren- und Dienstleistungsmarken
- Bezeichnungen von Druckschriften (Werktitel)
- Abkürzungen und Schlagworte (Beispiele: AEG, BBC, Mitropa, Ufa u.ä., auch Telexkurzform etc.).

Nicht schutzfähig dagegen sind:
- Worte der Umgangssprache
- Gattungsbezeichnungen.

Rechtsschutz ab befugter Ingebrauchnahme:

Der Rechtsschutz entsteht grundsätzlich ab erstmaliger Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr, bei Firmen und juristischen Personen regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister. Zu beachten ist allerdings, dass Markenschutz gegebenenfalls erst mit Eintragung der Marke in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) entsteht. Unternehmenskennzeichen ausländischer Unternehmen sind dann geschützt, wenn sie im Inland in Gebrauch genommen werden.

Zum Nachweis des Schutzrechts dem Grunde und dem Zeitpunkt nach ist eine Aufbewahrung entsprechender Unterlagen über die kaufmännischen Aufbewahrungsfristen hinaus auf Dauer zweckmäßig.

Umfang des Rechtsschutzes:

Der Erwerb des Rechtsschutzes gewährt dem prioritätsälteren Inhaber ein ausschließliches Recht. Prioritätsälter ist insoweit derjenige Inhaber, der die betreffende Bezeichnung zuerst geführt hat.
Dritten ist es untersagt, Unternehmenskennzeichen und Werktitel in einer Weise zu benutzen, die Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorrufen.

Unterlassungsanspruch bei unbefugter Verwendung

Der unbefugte Benutzer kann von dem Berechtigten auf Unterlassung der Benutzung in Anspruch genommen werden.

Erkundigungspflicht:

Gegen einen solchen Unterlassungsanspruch kann Unkenntnis nicht eingewandt werden. Nach feststehender Rechtsprechung haben Unternehmen bei ihrer Namenswahl die Pflicht, sich über das Bestehen identischer oder verwechslungsfähiger Bezeichnungen selbst zu informieren. Recherchen sind aber auch im eigenen Interesse geboten, denn der ideelle Verlust durch eine erzwungene Namensänderung kann, ganz zu schweigen von dem materiellen, erheblich sein.

Grundsätzlich keine räumliche Begrenzung des Rechtsschutzes

Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Gaststättenbezeichnungen, es sei denn es handelt sich um eine bundes- oder weltweit tätige Kette) ist der Rechtsschutz von Geschäftsbezeichnungen räumlich nicht begrenzt. Dies gilt auch für die handelsgerichtlich eingetragene Firma. Wer seine Firma in das Handelsregister eintragen lässt, muss sich gemäß § 30 HGB zwar nur von allen an dem gleichen Ort in das Handelsregister bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (sog. förmlicher Firmenschutz). Der Namensschutz von Firmen an anderen Orten wird dadurch aber nicht berührt!

Recherchen:

Der Unterlassungsanspruch kann von jedem in der Bundesrepublik Deutschland gewerblich tätigen Unternehmen (einschließlich ausländischen) geltend gemacht werden. Zur Abschätzung des Risikos genügen also Recherchen im örtlichen Handelsregister oder bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer nicht. Sie werden zudem dadurch erschwert, dass ein zentrales Handelsregister in der Bundesrepublik Deutschland nicht existiert.
Am einfachsten können noch Rechte an Marken durch Nachschau im Markenregister festgestellt werden.

Recherchen über die übrigen weitgefächerten gewerblichen Schutzrechte gestalten sich dagegen außerordentlich schwierig, zumal viele Bezeichnungen gerade ohne Registrierung Schutz genießen. Aufmerksame Marktbeobachtung und Nachschau in branchenspezifischen Adressverzeichnissen können jedoch weiterhelfen.

 
Seiten : 1
hinzugefügt am : 16.04.2005
Autor : Ihk
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