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Softwarepflege

Softwarepflegevertrag

_________________________________________________ als Lizenzgeber (LG) und

_________________________________________________ als Lizenznehmer (LN) schließen folgenden Vertrag:



§ 1 Vertragsgegenstand

I. Der LN ist Anwender der in der Anlage 1 zu diesem Vertrag bezeichneten Programme (Vertragsprogramme). Um die laufende Funktionsfähigkeit der Programme auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sowie eine fachkundige Beratung zu sichern, schließen LN und LG diesen Vertrag.

II. Vom Vertrag erfaßt sind nur die im Pflegeschein genannten Programme.

III. Der Programmpflegevertrag umfaßt die Leistungen Programmpflege und einen Hotline-Service.

§ 2 Programmpflege

I. Der LG behebt alle Fehler, die während der Laufzeit dieses Vertrages im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung an den Vertragsprogrammen auftreten. Ein Fehler liegt vor, wenn ein Programm Spezifikationen laut seiner Leistungsbeschreibung nicht erfüllt oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so daß die vertragsgemäße Nutzung verhindert oder beeinträchtigt wird. Zu Fehlern im Sinne dieses Vertrages zählen keine Fehlfunktionen, die auf unsachgemäßer Bedienung beruhen.

II. LG unterhält einen vorbeugenden Wartungsdienst zur Behebung von Fehlern und sonstigen Mängeln, die aufgrund gewonnener Erfahrung an den betreffenden Programmen unabhängig von der Nutzung durch den LN auftreten können.

III. Die Beseitigung von Fehlern kann der LG wahlweise durch eine programmiertechnische Behebung des Fehlers erfüllen, oder durch Lieferung einer neuen - fehlerfreien - Programmversion. Im letzeren Falle gelten die neuen Programmversionen zukünftig als Vertragsprogramme.

Die Beseitigung der Fehler nimmt der LG vor Ort beim LN vor, wenn dies ausdrücklich in der Anlage 1 dieses Vertrages vermerkt ist. Ansonsten wird die Fehlerbehebung in den Geschäftsräumen des LG vorgenommen.

§ 3 Hotline-Service

I. Im Rahmen des Hotline-Services stehen dem LN Mitarbeiter des LG und/oder Mitarbeiter eines autorisierten LG-Partners zur telefonischen Beratung bei Fragen zur Verfügung, die sich aus der vertragsgemäßen Nutzung der eingesetzten Programme ergeben.

II. Der Hotline-Service wird von dem LG während der üblichen Geschäftszeiten angeboten.

§ 4 Update-Service

I. Die Programme werden entsprechend dem technischen Fortschritt, den Wünschen der Anwender und den Erfahrungen der Programmhersteller weiterentwickelt.

Wenn ein neuer Programmstand oder ein Update fertiggestellt ist, wird der LG oder der für den LN zuständige, autorisierte LG-Partner eine Version des Updates zur Benutzung auf dem Rechner, auf dem der LN die vorherige Programmversion genutzt hat, an den LN ausliefern. Sobald das Update ausgeliefert ist, tritt es hinsichtlich der Nutzungsrechte an die Stelle der alten Programmversion.

II. Eine Installation des Updates wird nicht geschuldet.

§ 5 Vertragslaufzeit

I. Der Vertrag gilt ab Unterzeichnung durch beide Parteien für das Abschlußjahr und das folgende Kalenderjahr. Er verlängert sich um jeweils 1 Jahr, falls er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.

II. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch beide Vertragsparteien bleibt unberührt.

§ 6 Obliegenheiten des LN

I. Der LN ist verpflichtet, dem LG Fehler und sonstige Mängel unverzüglich nach deren Erkennen schriftlich und nachvollziehbar mitzuteilen.

II. Der LN ist außerdem verpflichtet, dem LG ungehinderten Zugang zu den Geräten und Anlagen einzuräumen.

III. Der LN ist verpflichtet, dem LG Standortänderungen, Umbauten und andere Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit diese Änderungen nicht vom LG durchgeführt wurden. Im Falle derartiger Änderungen ist der LG zur fristlosen Kündigung berechtigt, soweit sich die Erfüllung des Vertrages unzumutbar erschweren würde. Dies wird insbesondere dann vermutet, wenn der Standort ins Ausland verlagert wird.

IV. Kommt der LN seinen Obliegenheiten nicht nach, verliert er alle Ansprüche aus diesem Vertrag.

§ 7 Obliegenheiten des LG

I. Ist der LG zur Beseitigung eines Fehlers nicht innerhalb angemessener Frist in der Lage, wird sich der LG bemühen, eine Ausweichlösung zu entwickeln.

II. Gelingt es dem LG wiederholt nicht, den Verpflichtungen aus § 2 und § 3 nachzukommen, ist der LN berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen.

§ 8 Haftung

I. Schadensersatzansprüche des LN gegen LG aufgrund einfacher Fahrlässigkeit sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten handelt.

II. Schadensersatzansprüche des LN gegen LG verjähren unabhängig vom Rechtsgrund in 6 Monaten nach Entstehen der Schadensursache.

III. Schadensersatzansprüche sind begrenzt auf das doppelte der Jahresvergütung, die der LN zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses aufgrund dieses Vertrages insgesamt an den LG entrichtet hat.

§ 9 Vergütungen

I. Die Vergütung beträgt monatlich DM ....zzgl. Mehrwertsteuer.

II. Für die ersten 6 Monate ab Erwerb einer Erstlizenz eines Vertrags-Programmes ermäßigt sich die Gebühr um 50 Prozent.

III. Die Vergütung ist jährlich im Voraus innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.

§ 10 Schlußbestimmungen

I. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

II. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Das gleiche gilt, sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke ergeben.

III. Erfüllungsort für die Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des LG. Am Sitz des LG ist der Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

IV. Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag können nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners abgetreten werden. Die Zustimmung darf der LG nicht verweigern, wenn die Abtretung zusammen mit der Veräußerung der Vertragsprogramme an dieselbe Person erfolgt.

§ 11 Datenschutz

I. Der LN stellt sicher, daß die bei ihm vorhandenen EDV-Anlagen den geltenden Datenschutzbestimmungen genügen.

II. Der LG trägt dafür Sorge, daß im Rahmen dieses Vertrages keine Handlungen seinerseits vorgenommen werden, die gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen würden.

III. Der LG trägt dafür Sorge, daß seine Mitarbeiter und alle von ihm beauftragen Personen eine Verpflichtungserklärung im Rahmen des § 5 BDSG abgegeben haben und zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

IV. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und unbefristet - auch nach der Beendigung dieses Vertrages - geheim zu halten.

 
ID: 794
eingestellt am: 26.03.2005
Autor: na
Status zum lesen: Gast
gelesen: 4765
Webseite: www.dreamcodes.com
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