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Tutorials Ein Spiel wird geprüft...

 

Ein Spiel wird geprüft...

In den Räumen der USK steht alles für die Einstufung eines neuen Computerspiels bereit. Das vom Hersteller / Publisher eingereichte Material ist vorgesichtet. Vor der gutachterlichen Prüfung haben Spieletester der USK den Titel gespielt, kommentiert und Spielstände gespeichert. Nun übergibt die USK den Prüfauftrag an ein dreiköpfiges Gutachterteam.
Die Gutachterinnen und Gutachter sind unabhängig. Sie haben z.B. als Pädagogen, Journalisten, Sozialwissenschaftler oder Jugendschutzbeauftragte Erfahrungen in der Jugendarbeit gesammelt, sind am interaktiven Medium interessiert und weder in
Hard- noch Softwareindustrie beschäftigt. Sie steigen gemeinsam mit dem Spieletester in das Spiel ein, diskutieren und bewerten es nach den Grundsätzen der USK auf Jugendschutz und Strafrecht. Sie beziehen Handbücher und Zusatzmaterialien in die Diskussion ein. Am Ende müssen sie sich einig sein und das Spiel in eine Altersgruppe einstufen. Für den Antragsteller entsteht ein Gutachten.

Die USK-Mitarbeiter nehmen das Prüfergebnis entgegen und teilen es dem Antragsteller mit. Wenn dieser keinen Einspruch erhebt und so eine erneute Prüfung auslöst, erhält das Spiel das entsprechende USK-Siegel.


Alterseinstufungen
Ohne Altersbeschränkung Spiele mit diesem Siegel sind aus der Sicht des Jugendschutzes für Kinder jeden Alters unbedenklich. (Sie sind aber nicht zwangsläufig schon für jüngere Kinder verständlich oder gar komplex beherrschbar.)

Ab 6 Jahren Spiele, die auch Gegnerschaft und Wettbewerb beinhalten, wirken abstrakt-symbolisch, comicartig oder in anderer Weise unwirklich, so daß keine emotionale Überforderung der Kinder ab Grundschulalter zu befürchten ist. Spielangebote versetzen den Spieler möglicherweise in etwas unheimliche Spielräume oder scheinen durch ihre Aufgabenstellung oder Geschwindigkeit zu stressig für Vorschulkinder. (Oft sind sie ab 8-10 Jahren auch komplex beherrschbar.)

Ab 12 Jahren Hier spielen kampfbetonte Grundmuster in der Lösung von Spielaufgaben bereits eine größere Rolle, deren Bewältigung man Grundschulkindern nicht mehr zumuten möchte. Den 12-15jährigen dagegen wird durchaus zugetraut, den Charakter des Szenarios eindeutig als Spielangebot zu reflektieren. Zum Beispiel setzen die Spielkonzepte auf Technikfaszination (historische Militärgerätschaft oder Science-Fiction-Welt) oder auch auf die Motivation, tapfere Rollen in komplexen Sagen- und Mythenwelten zu spielen. Eine klare Unterschei- dung zwischen Spielverhalten und Alltagsverhalten erscheint bei in dieser Weise eingestuften Titeln für Heranwachsende im mittleren Schulalter besonders aufgrund von zurückhaltender Visualisierung von Kampffolgen möglich und wahrscheinlich.

Ab 16 Jahren Eine bestimmte Reife des sozialen Urteilsvermögens und die Fähigkeit zur kritischen Reflexion der interaktiven Beteiligung am Spiel sind erforderlich. Rasante bewaffnete action, mitunter auch gegen menschenähnliche Gegner, sowie Spielkonzepte, die fiktive oder historische kriegerische Auseinander- setzungen atmosphärisch nachvollziehen lassen, vermitteln eine größere Identifikationsmöglichkeit mit dem Spielgeschehen. Für die Bewertung ist von Bedeutung, ob dennoch ausreichende Distanz von angebotenen Denk- und Handlungsmustern aufgebaut werden kann. Voraussetzung für die Erteilung einer "16" ist, daß in dem Einzelfall Kriterien der Jugendgefährdung im Sinne des Gesetzes über jugendgefährdende Schriften (GjS) nicht zutreffen.

Nicht geeignet unter 18 Jahren Das gesamte einseitig gewaltträchtige Spielkonzept sowie die effektvoll programmierte Visualisierung und Soundgestaltung der Folgen von action (menschlich gestaltete Gegner) löst Befürchtungen schädigender Wirkungen sowohl für Kinder als auch für Jugendliche aus. Die Gutachtergremien gelangen zu der Überzeugung, daß bei Einreichung eines Indizierungsantrages bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) nach Erscheinen des Titels auf dem deutschen Markt eine Indizierung wahrscheinlich wäre. Die Gutachter orientieren sich dabei an der Spruchpraxis der BPjS bzw. an Gerichtsurteilen.

 
Seiten : 1
hinzugefügt am : 05.07.2002
Autor : Da Tod
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