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Tutorials Geheimhaltungsvereinbarung

 

Geheimhaltungsvereinbarung

Muster einer Geheimhaltungsvereinbarung
Stand 26.07.2004



(Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden sollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.)


Geheimhaltungsvereinbarung*)


zur neuen Entwicklung / technischen Idee / Erfindung

................................
- im folgenden "Entwicklung" genannt -

zwischen dem Erfinder

.................................
- im folgenden "Erfinder" genannt -

und dem an einer Lizenz oder am Kauf interessierten Unternehmen

.................................
- im folgenden "Interessent" genannt -

§ 1

Interessent und Erfinder beabsichtigen, einen Vertrag (z.B. Know-How-Vertrag, Kaufvertrag, Lizenzvertrag etc.) über eine Zusammenarbeit auf folgendem Gebiet
.................................
zu schließen, bei der die Entwicklung genutzt werden soll.

Im Hinblick hierauf verpflichten sie sich, die gegenseitig mitgeteilten geheimen Erkenntnisse und Informationen zur Entwicklung, die insbesondere im Zusammenhang mit Neuentwicklungen, Vorführungen, Versuchen und Gesprächen stehen, geheim zu halten. Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten.

§ 2

Der Interessent verpflichtet sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten.
Der Erfinder hält sich das alleinige und uneingeschränkte Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor.

§ 3

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Entwicklungen, die bereits offenkundig sind

*) Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis!

(allgemein bekannt sind, zum Stand der Technik zählen etc.) und damit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Wenn Offenkundigkeit einer Entwicklung später eintritt, erlischt die Verpflichtung insoweit ab diesem Zeitpunkt.

§ 4

Diese Verpflichtung über die Geheimhaltung gilt auch weiter, wenn der beabsichtigte Vertrag über die Zusammenarbeit (§ 1 S.1) nicht zustande kommt oder beendet ist, außer die Entwicklung ist inzwischen offenkundig, wofür der Interessent die Beweislast trägt.

Die Parteien werden Unterlagen, die sie jeweils vom anderen im Zusammenhang mit der Entwicklung usw. erhalten haben, nach Bekanntwerden der Offenkundigkeit, Kündigung der Absichtserklärung gem. § 1 S.1 oder Beendigung des Vertrages über die Zusammenarbeit unverzüglich dem jeweiligen Informationsgeber zurückgeben. Eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien werden von sämtlichen Datenträgern gelöscht bzw. bei Verkörperung vernichtet.

§ 5

Unabhängig von einem eventuellen Schadensersatzanspruch verpflichten sich beide Parteien, für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen diese Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro ..................... zu zahlen.

§ 6

Auf den Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden.
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht am Sitz des Erfinders örtlich zuständig, soweit der Interessent Kaufmann ist.

Anmerkung:
An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel - siehe Erläuterung unten!

§ 7

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.


......................................
Ort, Datum Unterschrift

......................................
Ort, Datum Unterschrift


--------------------------------------------------------------------------------

Anmerkungen

zu § 5:

Die Höhe der Vertragsstrafe kann von den vertragsschließenden Parteien frei ausgehandelt werden.

In formularmäßig verwendeten Verträgen (AGB) ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte eine Vertragsstrafe beanstanden und für nichtig halten könnten, die "wirtschaftlich vernünftige Grenzen" überschreitet. "Eine in AGB vereinbarte Vertragsstrafe muss auch unter Berücksichtigung ihrer Druck- und Kompensationsfunktion in einem angemessenen Verhältnis zu dem Werklohn stehen, den der Auftraggeber durch seine Leistung verdient. (So hält der BGH eine Vertragsstrafe im Baubereich, die 5 % der Auftragssumme überschreitet, für nichtig).

zu § 6:

Muster für eine Schlichtungsklausel:

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Institution der Industrie- und Handelskammer ...............
(z. B. Aachen) geschlichtet.

Zusätzlich zur Schlichtungsklausel könnte auch nachfolgende Schiedsgerichtsklausel vereinbart werden:

Möglich wäre auch die Vereinbarung nur einer Schiedsgerichtsklausel. Wird eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart, muss § 16 Satz 2 gestrichen werden.

Wichtig: Bei Beteiligung eines Nicht-Kaufmannes muss die Schiedsklausel in einer separaten Vereinbarung unterzeichnet werden.

Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer ............... unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

 
Seiten : 1
hinzugefügt am : 25.03.2005
Autor : Ihk
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