Dreamcodes IP Check

Kostenlos suchen :

 
-News
-Newsarchiv
-Newsletter
-Mein Dreamcodes
-Scripte
-Bücher
-Datenbanken
-Webseiten
-Texteditoren
-Webserver
-Grafiken
-Templates
-Php Schnipsel
-Java Schnipsel
-Ajax Schnipsel
-Linkliste
-Link uns
-Magazin
-Umfragen
-Tutorials
-Leserforum
-Erweiterte Suche
-Statistik
-Sitemap
-Impressum
-neuste Downloads

1. Buttons Paket (50)
2. Bullet Paket (19)
3. Captchas (16)
4. Hintergrund (62)
5. Header Paket (47)

-der Kino Tipp

-
-
- Name: Knight and Day
- Kinostart: 22.07.10
- Dauer: 110 Minuten
- Trailer: Ansehen
- Bewertung :
----
-

-neuste Artikel

1. url Grabbing (780)
2. Win Neustart (898)
3. Altes abspielen (507)
4. Live Mail (456)
5. Communitys (1125)

 
Abmahner Waldorf und die Kopierschutzklausel 10.08.2008

Die starke und mehrfache Anpassung des Urheberrechts an die Verhältnisse in der Informationsgesellschaft verursacht Kollateralschäden im Rechtsverständnis vieler Bürger. Dies macht viele unschuldige Anwender arm und einige Rechtsanwälte stein reich. Zwar wurde dies vom Gesetzgeber ...

auf 100 Euro gedeckelt, diverse Anwälte quer durch Deutschland machen aber munter weiter. Hier könnte man die Geschichte von Michael W. erzählen, der durch einen Kauf eines Buches einen seit dem Jahre 2004 nicht endenden Albtraum erleben muss. Ein gebrauchtes Buch, das jemand für den Wohltätigkeitsbasar des Traunsteiner Lions-Club gespendet hatte, brachte den Betriebswirt Michael W. in die Klemme. Der 44-Jährige kaufte die schon etwas veraltete Ausgabe eines PC-Ratgebers als Mitbringsel für seinen computerbegeisterten Sohn, doch der Junior fand das Buch nicht interessant, woraufhin W. es bei Ebay anbot. Da ereilte ihn eine Abmahnung nebst Kostenrechnung in Höhe von 1623,80 Euro.

Nach Auffassung der Abmahner fiel das Buch unter den Bann, den der §95a des Urheberrechtsgesetzes über alle Erzeugnisse verhängt hat, welche der „Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen“ zum Kopierschutz dienen. Die unter massivem Lobby-Druck zu Stande gekommene Klausel hat seit Inkrafttreten im September 2003 einen Geldregen für Rechtsanwälte ausgelöst, die im Auftrag der Musikindustrie wie am Fließband Abmahnungen produzieren.

Hauptnutznießer ist offenbar die Münchner Kanzlei „Waldorf und Kollegen“, die als Mandanten in solchen Fällen die Firmen BMG Records, BMG Berlin Musik, Edel Records, Edel Media & Entertainment, EMI Music Germany, Sony Music Entertainment Germany, Universal Music und die Warner Music Group Germany aufführt. Der Dortmunder Rechtsanwalt Robert Malte Ruhland schätzt, dass die Münchner Kollegen im Jahr 2004 über 2700 und in den weiteren Jahren Tausende Abmahnungen für die Musikkonzerne verschickt haben soll. Aus erster Hand war nicht zu erfahren, ob diese Schätzung zutrifft und wie viele davon unmittelbar auf die Kopierschutzklausel abheben.

Doch trifft es nichts ahnende Privatleute wie Michael W., denen die Falle im geänderten Urheberrecht bis dato verborgen geblieben war. Selbst ein vor drei Jahren eingerichtetes Download-Angebot auf einer privaten Homepage kann plötzlich teure Folgen haben.

In einem für normale Bürger unbegreiflichen Juristenkauderwelsch verbietet das Gesetz in §95a, was es in §53 ausdrücklich für zulässig erklärt: Zum Beispiel, sich von einer aktuellen CD eine Kopie fürs Auto zu brennen. Die CD ist mit einem Kopierschutz versehen, der auf manchen PC-Laufwerken nicht einmal in Erscheinung tritt. Bei einigen Playern ist dagegen nicht einmal das normale Abspielen möglich, und sogar dann darf der Käufer nicht zu Hilfsmitteln greifen, um wenigstens eine lauffähige Kopie herzustellen. Ähnliches gilt für kopiergeschützte DVDs. Das versteht kaum noch jemand, schon gar nicht angesichts der Tatsache, dass zur Vergütung der Urheber für Privatkopien immer mehr pauschale Abgaben eingeführt werden.

Als ganz besonders tückisch erweist sich die allgemeine Umschreibung der Mittel und Wege zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen, die nicht mehr erlaubt sind. Es fehlt jegliche Konkretisierung, die für gesetzestreue Bürger klare Verhältnisse schaffen würde. In diesem Vakuum interpretieren die Interessenvertreter nun munter drauflos.

Auf dieser doppelbödigen Rechtsgrundlage bewegen sich nur spezialisierte Juristen einigermaßen sicher, während ihre Opfer meist nahezu wehrlos sind. Das Risiko, die theoretischen Rechtsmittel zur Abwehr zu ergreifen, kann sich bei den immens hohen Streitwerten kaum ein Privatmann leisten. Und der Auftraggeber kann dem Drama als lachender Dritter zuschauen, denn die Kosten, denen er den außerordentlichen Eifer seines Rechtsvertreters verdankt, zahlen ja die Abgemahnten.

Das Internet ist ein fabelhaftes Terrain für Abmahner. Suchmaschinen spüren mühelos jeden noch so unbedeutenden Störfall auf, selbst ein vergessenes Download-Angebot. Der Modus operandi, nach dem die Kanzlei Waldorf dann wegen angeblicher Verstöße gegen den §95a vorgeht, ist laut Beschreibung vieler Betroffener immer derselbe: Die Opfer erhalten die Abmahnung gleichzeitig per Einschreiben mit Rückschein und vorab per E-Mail. Neben einer Beschreibung der gefundenen Inhalte und Screenshots findet sich darin eine Darstellung der Rechtsgrundlage und immer dieselbe Behauptung: „Durch die Vervielfältigung ihrer Musik-CDs und Musik-DVDs entstehen unseren Mandantschaften jährlich Schäden in mindestens dreistelliger Millionenhöhe.“

Augenscheinlich bestehen die Schreiben aus Textbausteinen. Stets enden sie mit der Aufforderung, innerhalb einer knappen Frist die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zurückzusenden. Eine Unterschrift kommt teuer, da der Adressat sich damit auch verpflichtet, die Anwaltskosten zu übernehmen. Johannes Waldorf und Kollegen setzen meist hohe Gegenstandswerte an - bemessen „nach dem wirtschaftlichen Interesse unserer Mandantschaften“ - und errechnen daraus Kosten zwischen 1600 und über 3200 Euro. Ginge man damit vor Gericht, würde sich das Kostenrisiko vervielfachen. In der Mandantenliste fällt auf, dass BMG und Edel in jeweils zwei Organisationsformen auftreten. So ergibt sich die Zahl von acht Klägerparteien, welche die Kanzlei erst berechtigt, die maximal zulässige Anwaltsgebühr zu berechnen.

Etliche Betroffene berichteten, sie hätten daraufhin Kontakt zur Kanzlei Waldorf aufgenommen und dort als Entgegenkommen das Angebot erhalten, mit der Hälfte der Kosten davonzukommen. Damit hätten sie sich spontan einverstanden erklärt. Es ist bisher kein Fall dieser Art bekannt, der vor Gericht ausgetragen wurde. Damit ist auch noch ungeklärt, ob große Konzerne mit eigener Rechtsabteilung für derartige Abmahnungen überhaupt eine Erstattung der Anwaltsgebühren verlangen dürfen. Ein einschlägiges BGH-Urteil (ZR 2/03 vom 6. 5. 2004) lässt daran zweifeln.

Dasselbe gilt für manche Sachbücher, wie das, das Michael W. bei Ebay verkaufte. Er hatte freilich mehr Glück als viele andere, denn die ursprünglich beiliegende CD war nicht mehr vorhanden. Außerdem seien die strittigen Buchpassagen geschwärzt gewesen, versicherte der Betriebswirt. Das sei bereits seinem Sohn aufgefallen und werde auch von dem Käufer des Buches bestätigt. Die Abmahnung sei also gegenstandslos.

W. hat die Unterlassungserklärung ohne die Verpflichtung zur Kostenübernahme abgegeben und sich damit so verhalten, wie es Rechtsanwälte auch anderen Betroffenen in strittigen Fällen raten. Die Kanzlei Waldorf bestehe allerdings ungeachtet seiner Einwände auf Zahlung. Nun sehe er in aller Ruhe den weiteren Schritten entgegen, sagte der 44-Jährige. Immerhin ist damit das Kostenrisiko gemindert: Die Abmahner müssen so oder so vor Gericht den Beweis antreten, aber der Streitwert ist auf die Höhe der Anwaltsrechnung beschränkt.

Aber zum Glück wird die Luft langsam dünner für die Abmahnindustrie mit ihren Unverschämt hohen Streitwerten, und Internetnutzer können dafür endlich wieder aufatmen, wie Rechtsanwalt Tim Geißler schreibt.

Hintergrund ist, dass die Musikindustrie zwar die Möglichkeit hat, die IP-Adressen der Tauschbörsennutzer zu ermitteln, diese aber noch keinen Rückschluss auf die Identität der dahinter stehenden Person ermöglicht. Also bedient sich die Musikindustrie seit längerem folgendem Trick: Sie stellt gegen jeden einzelnen Inhaber dieser IP-Adressen Strafanzeige und lässt die Staatsanwaltschaft – die gesetzlich grundsätzlich zur Ermittlung gezwungen ist – die Inhaber der IP-Adressen ermitteln.

Die ohnehin an chronischer Arbeitsüberlastung leidenden Staatsanwaltschaften haben jedoch jetzt angefangen die Notbremse zu ziehen und wehren sich dagegen als Handlanger der Musikindustrie missbraucht zu werden.

So hat jetzt beispielsweise die Staatsanwaltschaft Wuppertal, bei der die Kanzlei GKS ebenfalls mehrere Filesharing-Verfahren anhängig und eine Änderung der Praxis bereits mehrfach angeregt hat, selbige umgestellt: Sie verweigern in Zukunft die Ermittlung der IP-Adressen, so dass Abmahnanwälte in Zukunft auf legalem Wege nicht mehr an die begehrten Nutzerdaten kommen werden. Dies wäre ggf. auf die obengeschilderte Geschichte von Michael W. übertragbar.

Dieser Umschwung ist jedoch nicht auf Wuppertal begrenzt. Auch das Amtsgericht Offenburg hat die Ermittlung bereits verweigert (AG Offenburg, Entscheidung vom 20.07.2007, Az. 4 Gs 442/07 = MMR 2007, 809 ff.). Einen anderen – aber ebenso effektiven Weg beschreitet das Landgericht Saarbrücken, das zwar nicht die Ermittlung selbst, dafür aber die Herausgabe der Ermittlungsergebnisse an die Abmahner verweigert (LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2008 5 (3) Qs 349/07).

Für diese Leitlinie haben sich bislang die Staatsanwaltschaften von Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt ausgesprochen. Die angesetzten Leitlinien sind jedoch leider noch nicht einheitlich. So werden Raubkopierer in Nordrhein-Westfalen bereits ab 200 illegalen Dateien verfolgt, während diese Grenze in Sachsen-Anhalt bei 3000 Dateien liegt. Auch in Niedersachsen wird bereits an einer solchen Leitlinie gearbeitet. In Berlin wurden Raubkopierer bislang ohnehin kaum belangt.

Wichtig zu wissen ist, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts Saarbrücken auch bereits Abgemahnten zu Guten kommen kann, denn hier besteht die Möglichkeit, sich gegen die erteilte Auskunft zu beschweren und diese Maßnahme so für rechtswidrig erklären zu lassen. Auch dem, der schon abgemahnt worden ist, kann also nur geraten werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn neben den genannten Möglichkeit, kann auch die Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter (Beispiel: Familienmitglieder oder Arbeitnehmer) unter Umständen abgewehrt werden oder es ist zumindest eine Verhandlung über den – in aller Regel viel zu hoch angesetzten – Schadensersatz möglich.

War der News Artikel gut? Jetzt den RSS News Feed abonnieren! - Druckansicht
 
Kommentare
Abmahner Waldorf und die Kopierschutzklausel
von GAST | Tobias geschrieben am 15.01.2010 um 12:28 Uhr
Dem ist nichts hinzuzufügen. Nicht nur mit einem Fuss am Abgrund sondern mit dem anderen auch halb im Knast
Abmahner Waldorf und die Kopierschutzklausel
von GAST | Mario geschrieben am 17.08.2008 um 05:22 Uhr
Das Leben in Deutschland ist aufrund seiner stetig wachsenden Restrikitionen, Unstützung der Abzockerei / Betruges am einfachen Bürger durch korrupte Politiker schon lange nicht mehr lebenswert. Wenn man allein durch den Betrieb einer privaten (!) Webseite mit einem Bein am finanziellen Abgrund steht, dann stimmt in dieser korrupten Bananenrepublik irgendwas nicht mehr. Danke an die Lobbyisten !
Seiten:
1

-Live Statistik:
Datum: 31.07.2010
Zeit: 20:56 Uhr
Online: 6 User
User heute: 1824
User allgem.: 9218411

Username: Gast
-Wallpaper des Tages
-unsere Umfrage
Was wäre davon besser im Monat Juli?

mehr Sonne
mehr Regen
mehr Wolken
mehr Hitze
mehr Kälte
mehr Wind

-Aktuelle Angebote
-
-Seiten Empfehlungen